Die Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt nach seiner Eintragung im Vereins-register beim Amtsgericht den Namen "Verein zur För-derung der Freiwilligen Feuerwehr Meckenheim e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Meckenheim.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die All-gemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der jeweils geltenden Fassung zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch Schulungs? und Fortbildungsveranstaltungen der Wehrangehörigen,
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Wehrangehörigen,

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steu-erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Ver-ein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßi-gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede Person (natürliche oder juristische Person) kann Mitglied werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzli-chen Vertreters vorzulegen.


§ 4 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ge-wählt werden, die sich besondere Verdienste ' erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vor-standes von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjah-res mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Ge-gen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vor-stand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher an-zuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögens-rechtlichen Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.


§ 6 Mittel des Vereins

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Ver-ein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Beitra-ges und etwaiger Erhöhungen werden von der Mitglie-derversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-den Mitglieder festgesetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.

(3) Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Einge-hende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebun-den sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.

(4) Der Verein kann Teile seiner Vereinsmittel der Frei-willigen Feuerwehr Meckenheim zweckgebunden zur Verfügung stellen.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsvorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Ver-einsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlußor-gan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsit-zenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertre-ter, geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung er-folgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Deidesheim.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzube-rufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Ta-gesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversamm-lung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungs-prüfers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind,
g) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmit-gliedschaft,
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10 Verfahrensordnung für die Mit-gliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorge-schrieben ist; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmun-gen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederver-sammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit be-schließen, geheim abzustimmen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Nieder-schrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Nie-derschrift zu geben.


§ 11 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter,
c) dem Rechnungs- und Schriftführer,
e) dem Wehrführer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberech-tigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stell-vertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Ver-eins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitglie-derversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemes-sen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des Wehr-führers) werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Wehrführer ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes.

(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitglie-derversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Nie-derschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 12 Rechnungswesen

(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsit-zende, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu füh-ren.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu ein-berufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitglieder-versammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimm-berechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vier-tel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hinge-wiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Dei-desheim, die es zweckgebunden ausschließlich für An-schaffungen bei der Freiwilligen Feuerwehr Meckenheim zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.11.1986 in Kraft.

 
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